EINKAUFSBEDINGUNGEN DER ZRUNEK GUMMIWAREN GESELLSCHAFT M.B.H., WIEN
(nachfolgend „ZRUNEK“ genannt)
1. Vertrag
1.1. Die Einkaufsbedingungen (in der jeweils aktualisierten Fassung) gelten
für alle (auch zukünftige) Geschäfte zwischen ZRUNEK und deren
Lieferanten. Vom Lieferanten vorge-sehene abweichende Bedingungen sind nur im
Falle der schriftlichen Anerkennung durch ZRUNEK verbindlich.
1.2. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sowie schriftliche und
mündliche Absprachen mit Angestellten und Vertretern ZRUNEKS sind für
ZRUNEK erst verbindlich, wenn sie von dieser schriftlich bestätigt worden
sind. Erklärungen im Fernabsatz gelten nur an Werkta-gen 12 Stunden nach
Eingang auf unserem Server als bei uns eingelangt).
1.3. Nimmt der Lieferant eine Bestellung von ZRUNEK nicht innerhalb von 2 Wochen
seit Zugang an, so ist ZRUNEK zum Widerruf berechtigt.
1.4. Vertragsinhalt sind die Bestellung und die Annahme (Auftrag und Auftragsbestätigung),
die darin angeführte Ware, der daraus resultierende Preis und diese Einkaufsbedingungen.
Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertragsinhaltes bedürfen
der schriftlichen Verein-barung zwischen den Parteien. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen
werden vom Be-steller mit Auftragserteilung, spätestens aber mit der Absendung
der ersten Lieferung aner-kannt.
1.5. ZRUNEK kann für den Lieferanten zumutbare Änderungen des Liefergegenstandes
in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere
hinsicht-lich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen
einvernehmlich zu regeln.
2. Ware, Qualität
2.1. Die Ware wird gemäß den vereinbarten Spezifikationen, mangels
solcher, in erstklassiger Qualität geliefert. Für die zulässigen
Maßabweichungen und Grenzabmaße gelten die auf den jeweiligen Artikel
bezogenen DIN- (Deutsche Industrie Norm) und ISO Angaben. Über Wunsch des
Kunden übersendet ZRUNEK Abschriften der jeweils anzuwendenden Ein-kaufsbedingungen
sowie DIN bzw. ISO Norm.
2.2. Der Lieferant wird die Qualität der Liefergegenstände ständig
überprüfen und ZRUNEK über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung
informieren.
Der Lieferant wird zur Sicherung der Qualität unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit
syste-matisch Maßnahmen planen, festlegen, durchführen und überwachen,
die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Der Lieferant
wird dem Beauftragten von ZRUNEK auf Verlan-gen jederzeit Gelegenheit geben
sich beim Lieferanten über dessen Qualitätssicherungs-system zu informieren
und sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der Maßnahmen zu überzeugen.
Der Lieferant wird Aufzeichnungen führen, aufgrund derer sämtliche
vom Eingang der Be-stellung bis zur Auslieferung durchgeführten Qualitätssicherungsmaßnahmen
nachgewie-sen werden können, um im Schadensfall eine einwandfreie Beweisführung
zu ermöglichen.
Diese Aufzeichnungen sowie die Arbeitsunterlagen wird der Lieferant 10 Jahre
aufbewah-ren und ZRUNEK auf Anforderung zur Verfügung stellen.
3. Preis
3.1. Mangels anderer Vereinbarung umfaßt der vereinbarte Preis die Umsatzsteuer,
die Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung der Ware bis zum Werk
ZRUNEK.
3.2. Mangels anderer Vereinbarung geht das Verpackungsmaterial ins Eigentum
ZRUNEKS über. Wurde vereinbart, daß das Verpackungsmaterial an den
Lieferanten zurückzustellen ist, so erfolgt die Rücksendung auf Kosten
des Lieferanten.
3.3. Abweichungen von den Punkten 3.1 und 3.2 können nur ausdrücklich
und nicht durch Bezugnahme auf ansonsten handelsübliche Klauseln FOB, CIF
etc. ausgeschlossen wer-den.
3.4. Soweit die vom Lieferanten für ZRUNEK gelieferten Waren für den
Export benötigt werden, ist der Lieferant verpflichtet eine, den Erfordernissen
des österreichischen Zollrechtes ent-sprechende, schriftliche Erklärung
über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstän-de abzugeben.
Diese Erklärung ist ZRUNEK spätestens mit der ersten Lieferung zuzutei-len.
4. Zahlungsbedingungen
4.1. ZRUNEK ist berechtigt auf Fremdwährung lautende Rechnungen entweder
in dieser Fremdwährung oder in Euro unter Zugrundelegung des in Österreich
amtlich verlautbarten Kurses am Zahlungstag zu leisten.
4.2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf ein vom Lieferanten bekanntzugebendes
Bankkonto oder durch Scheck.
4.3. Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßen Wareneingang und Eingang
der ordnungsge-mäßen und prüffähigen Rechnungen binnen
14 Tagen mit 3% Skonto oder binnen 90 Ta-gen ohne jeden Abzug.
Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach
dem vereinbarten Liefer-termin.
4.4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ZRUNEK nicht
berechtigt, seine Forderungen gegen ZRUNEK abzutreten oder durch Dritte einziehen
zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung
als erteilt.
5. Lieferung
5.1. Lieferfristen beginnen mit der Annahme des Auftrages (Datum der Auftragsbestätigung)
zu laufen.
5.2. Die Lieferung erfolgt bei Werk ZRUNEK.
5.3. Teillieferung sind mangels anderer Vereinbarungen unzulässig.
6. Gefahrenübergang
6.1. Die Übergabe der Ware erfolgt im Werk ZRUNEK. Ist die Lieferung an
einen anderen Ort vereinbart, an diesem. Bedient sich der Lieferant eines Spediteurs,
so gilt die Übergabe der Ware auch dann erst durch Ablieferung im Werk
ZRUNEK erfolgt, wenn ZRUNEK den Spediteur selbst ausgewählt hat, oder mit
dessen Personen einverstanden war.
6.2. Mit der Übergabe geht das gesamte Risiko, insbesondere des zufälligen
Unterganges auf ZRUNEK über.
7. Eigentum an Fertigungsbehelfen und Eigentumsvorbehalt
7.1. Formen, Fertigungsbehelfe und sonstige Einrichtungen die speziell für
die Fertigung der von ZRUNEK bestellten Ware hergestellt werden, sind Eigentum
von ZRUNEK, auch dann, wenn von ZRUNEK ein Formkostenbeitrag nicht geleistet
wurde und die Vorschläge und Entwürfe für den herzustellenden
Artikel vom Lieferanten stammen.
7.2. Der Lieferant behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm
gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung vor.
7.3. Werden die Waren von ZRUNEK mit anderen Gegenständen verarbeitet,
verbunden oder vermischst ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen und
ZRUNEK verpflichtet dem Lieferanten anteilig Miteigentum zu übertragen,
soweit die Hauptsache ZRUNEK gehört.
7.4. Veräußert ZRUNEK die gelieferte Ware bestimmungsgemäß
weiter, tritt ZRUNEK hiermit schon jetzt die aus der Veräußerung
entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer an den Lieferanten bis zur Tilgung
seiner Forderung ab.
8. Gewährleistung
8.1. Mangels anderer Vereinbarung leistet der Lieferant für die Dauer von
12 Monaten ab Übergabe gemäß Punkt 6 Gewähr dafür,
daß die an ZRUNEK verkauften Waren frei von Herstellungs- oder Materialfehlern
sind. Bei sonstigem Ausschluß des Gewährleistungsan-spruches sind
offene Mängel binnen 4 Wochen ab Übergabe an ZRUNEK, versteckte Mängel
binnen 4 Wochen nach deren Erkennbarkeit, schriftlich unter Beschreibung dem
Lieferanten bekanntzugeben.
8.2. Kann der Lieferant in dringenden Fällen nicht unverzüglich Gewähr
leisten, ist ZRUNEK berechtigt die Mängelbehebung selbst vorzunehmen, oder
durch einen Dritten auszuführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten
trägt der Lieferant.
8.3. Der Transport der zur Verbesserung oder zum Austausch gelangendem mangelhaften
Ware erfolgt auf Kosten des Lieferanten.
8.4. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen
ist, auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete
oder sach-gemäße Verwendung oder fehlerhafte Behandlung.
8.5. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung
nach den gesetzlichen Vorschriften.
9. Haftung
9.1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung
getroffen ist, ist der Lieferant nur nach Maßgabe der Ziffern 9.1 bis
9.5. zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ZRUNEK unmittelbar oder mittelbar
in Folge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften
oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden, Rechtsgründen
entsteht.
9.2. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle einer Inanspruchnahme von ZRUNEK
im Rahmen von in- oder ausländischen Produkthaftungsgesetzen vollen Regreß
zu leisten, das heißt alle Auslagen und Kosten zu ersetzten, die ZRUNEK
aufgrund der Auslieferung des feh-lerhaften Endproduktes zu leisten hat und
zwar auch dann, wenn eine andere als die ös-terreichische Rechtsordnung
einen Regreß gar nicht oder nicht in diesem Umgang zulas-sen würde.
9.3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit ZRUNEK ihrerseits die Haftung
gegenüber dem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
9.4. Ansprüche von ZRUNEK sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden
zurückzuführen ist auf ZRUNEK zuzurechnende Verletzung von Bedienungs-,
Wartungs- und Einbauvor-schriften, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung
sowie fehlerhafte Behandlung.
9.5. Für Maßnahmen ZRUNEKS zur Schadenabwehr haftet der Lieferant.
9.6. Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich Schadenersatzansprüche
nach den gesetzlichen Regelungen.
10. Schutzrechte
10.1. Der Lieferant haftet für Ansprüche die sich bei vertragsgemäßer
Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten (darunter
sind auch Rechte aus Schutzrechtsanmeldungen zu verstehen) ergeben.
10.2. Der Lieferant hält ZRUNEK und seine Abnehmer hinsichtlich aller Ansprüche
aus der Benützung solcher Schutzrechte schad- und klaglos.
10.3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach
von ZRUNEK übergebenen Zeichnungen, Formen oder diesen gleichkommenden
sonstigen Beschreibungen oder Produktionshilfen von ZRUNEK hergestellt hat und
nicht weiß, oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen
nicht wissen muß, daß dadurch Schutzrechte verletzt werden.
10.4. Soweit der Lieferant nach Ziffer 10.3. nicht haftet, stellt ZRUNEK ihn
im Falle der Inan-spruchnahme schad- und klaglos.
10.5. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden
Verlet-zungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und
sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
10.6. Der Lieferant wird auf Anfrage ZRUNEKS die Benutzung von veröffentlichten
und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten an dem
Liefergegenstand mitteilen.
11. Warenkennzeichnung
11.1. Der Lieferant wird die Liefergegenstände in der von ZRUNEK vorgeschriebenen
Weise kennzeichnen.
11.2. Liefergegenstände, die mit einem für ZRUNEK geschützten
Warenzeichen versehen, oder in Originalverpackung ZRUNEKS verpackt sind, darf
der Lieferant ausschließlich an ZRUNEK , oder einen von diesem bestimmten
Dritten liefern. Werden entsprechend ge-kennzeichnet Waren als fehlerhaft zurückgewiesen,
hat sie der Lieferant auf seine Kosten unbrauchbar zu machen.
11.3. Bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen ist ZRUNEK berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten oder Herausgabe des aus der Verletzung Erlangten,
oder Ersatz des ZRUNEK entstandenen Schadens zu verlangen.
12. Geheimhaltung
12.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen, kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt
werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
12.2. Formen, Fertigungsbehelfe, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche
Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen, oder
sonst zugänglichen gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände
ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
12.3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
12.4. Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung
mit ihrer Ge-schäftsverbindung zu ZRUNEK werben.
13. Rechtswahl, Gerichtsstand
13.1. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und ZRUNEK findet ausschließlich
österreichisches Recht, unter Ausschluß des UN Kaufrechtes, Anwendung.
13.2. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesen Rechtsbeziehungen
wird, soweit zulässig, die ausschließliche Zuständigkeit der
für die Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit in Wien, Innere Stadt,
berufenen Gerichte vereinbart.
13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren
Vereinbarungen unwirksam sein, oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlich möglichst gleichkommende
Regelung zu ersetzen.
14. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
14.1. Die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (insbesondere
Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, e-mail Adressen, Bestell-, Liefer-
und Rech-nungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Waren oder
Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten,
etc.) werden in der EDV von ZRUNEK gespeichert und weiterverarbeitet. Der Lieferant
ermächtigt ZRUNEK aus-drücklich Auskünfte über ihn, insbesondere
über seine Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie z.B. Banken
und Gläubigerschutzverbänden) einzuholen und diese Daten automati-onsunterstützt
zu verarbeiten. Der Lieferant wird in diesem Zusammenhang Dritte, über
Aufforderung, jederzeit vom Bankgeheimnis oder Verschwiegenheitsverpflichtungen
ent-binden.
14.2. Der Lieferant ermächtigt ZRUNEK ausdrücklich, ihn betreffende
Adreß-, Telefon-, Telefax-, e-mail- und sonstige Firmendaten (Sitz, Firmenbuchnummer,
etc.) sowie Statistiken über Bestellungen an Dritte weiterzugeben.
15. Elektronischer Geschäftsverkehr
15.1. Die von ZRUNEK im Wege netzwerkunterstützter, elektronischer Datenverarbeitung
erteilten Informationen, Anfragen und Angebote werden aufgrund des bestehenden
Sor-timents, Lager- und Auftragsbestandes sowie sonstiger Daten, nach Möglichkeit
aktuell, aber freibleibend, hinausgegeben.
15.2. Auftragsbestätigungen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen
des Lieferanten können sowohl unter Verwendung der elektronischen Formulare
von ZRUNEK als auch via e-mail gültig abgesandt werden, bedürfen aber
zu ihrer Wirksamkeit des fehlerfreien Zuganges am Server ZRUNEKS (gem Pkt 1.2.).
Übermittlungsfehler gehen zu Lasten des Lieferanten.
15.3. Der Inhalt der von ZRUNEK, allenfalls auch automationsunterstützt,
übersandten Auftra-ges- und Empfangsbestätigungen, sowie sonstigen
Erklärungen ist vom Lieferanten zu prüfen, dieser wird Abweichungen
zu der von ihm übermittelten Nachricht unverzüglich rügen, widrigenfalls
das von ZRUNEK bestätigte Geschäft als abgeschlossen gilt.
15.4. ZRUNEK behält sich vor, wegen einer allfälligen Fehlfunktion
der Datenverarbeitungsan-lage, unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle
Nachricht, Bekanntgabe auf der ZRUNEK WebSite (www.zrunek.at), etc.) die Wirksamkeit
einzelner oder zeitlich bestimm-ter rechtsgeschäftlicher Erklärungen
zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermitt-lung solcher vorzunehmen
bzw. zu verlangen.
11/2002